
By Dr. Jur. Hans Maeder (auth.)
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Frankreichs Entwicklungshilfe: Politik auf lange Sicht?
Die vorliegende Arbeit untersucht die franzosische Entwiddungshilfe in ihren ver schiedenen Formen und Verwirklichungen. Die zahlreichen Themen, die Frankreichs Entwicklungspolitik aufgibt, machten es erforderlich, an besonders typischen Vor gangen auch allgemeine Grundlinien aufzuzeigen, sowohl in ihren historisch-geistigen Voraussetzungen als auch an Konzeptionen, die reine airplane geblieben sind.
Risiko Aufklärung: Schmerzensgeld trotz Behandlungserfolg — Wohin führt die Rechtsprechung?
Die Entwicklung des Rechts der Risikoaufklärung spaltet die im Medizinrecht tätigen Anwälte ebenso wie die Ärzteschaft in Lager. Beklagt wird einerseits eine nach wie vor ungenügende Bereitschaft der Ärzte, Patienten über die mit medizinischer Behandlung verbundenen Risiken und Gefahren aufzuklären. Beklagt wird andererseits eine ausgeuferte Rechtsprechung, die im Bereich der Medizin noch Risiken für aufklärungspflichtig halte, die weit unterhalb der Schwelle von jedermann allgemein in Kauf genommener Risiken liege.
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Unanwendbar sind insbesondere § 182ft BGB. über Einwilligung und Genehmigung 6 sowie § 161 ff. BGB. über Bedingung und Befristung. Entgegen der Ansicht von KIEsow 7 und LUCAS8 ist also die Hinzufügung eines Endtermins für die Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses nichtig 9. Dem Antragsteller steht es vielmehr frei, von der Ermächtigung bis zur Bestätigung des Vergleichs durch Erklärung an den Gegner Gebrauch zu machen; er ist nicht etwa gehalten, eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin zu erklären lO • Im Interesse der möglichst frühzeitigen Klärung der schuldnerischen Verpflichtungen wäre freilich ein gesetzlicher Zwang zur Befristung de lege ferendabegrüßenswert .
Verlängern oder durch konstitutive Entscheidung aufheben kann s. Diese wenigen Beispiele zeigen, daß die Parteien oder ihre gesetzlichen Vertreter auch sonst beim Abschluß oder bei der Aufhebung von Verträgen durch den Eingriff des Staates in ihrem Parteiwillen beschränkt werden, allerdings regelmäßig nur dann, wenn die Gefahr unsachgemäßer Parteientscheidungen, die über das Verhältnis zwischen den Kontrahenten hinaus die Rechtsstellung Dritter berühren oder ein vom Staat zu schützendes öffentliches oder privates Interesse verletzen können, besteht.
Es kann vorkommen, daß die Parteien eines gegenseitigen Vertrags nahezu gleichzeitig insolvent werden; es sei an Zusammenbrüche in der gleichen Branche, an Konjunkturschwierigkeiten erinnert. Hier interessieren die Fälle, in denen jeder Kontrahent Vergleichsschuldner ist, oder der eine Vergleichsschuldner und der andere im Konkurs isto. § 12. VO. § 28 Anm. 16. - SAMOLEWITZ: § 28 Anm. II. KIEsow: § 28 XI. 3 Ebenso wie das Wahlrecht des Konkursverwalters und die KÜDdigungsbefugnis nach §§ 19, 22 KO.