
By Dr. Gerhart Husserl (auth.)
Read Online or Download Der Rechtsgegenstand: Rechtslogische Studien ƶu einer Theorie des Eigentums PDF
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Frankreichs Entwicklungshilfe: Politik auf lange Sicht?
Die vorliegende Arbeit untersucht die franzosische Entwiddungshilfe in ihren ver schiedenen Formen und Verwirklichungen. Die zahlreichen Themen, die Frankreichs Entwicklungspolitik aufgibt, machten es erforderlich, an besonders typischen Vor gangen auch allgemeine Grundlinien aufzuzeigen, sowohl in ihren historisch-geistigen Voraussetzungen als auch an Konzeptionen, die reine airplane geblieben sind.
Risiko Aufklärung: Schmerzensgeld trotz Behandlungserfolg — Wohin führt die Rechtsprechung?
Die Entwicklung des Rechts der Risikoaufklärung spaltet die im Medizinrecht tätigen Anwälte ebenso wie die Ärzteschaft in Lager. Beklagt wird einerseits eine nach wie vor ungenügende Bereitschaft der Ärzte, Patienten über die mit medizinischer Behandlung verbundenen Risiken und Gefahren aufzuklären. Beklagt wird andererseits eine ausgeuferte Rechtsprechung, die im Bereich der Medizin noch Risiken für aufklärungspflichtig halte, die weit unterhalb der Schwelle von jedermann allgemein in Kauf genommener Risiken liege.
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Vom Individuum aussagen, es sei der Willensmittelpunkt einer Herrschaftsregion, heißt die Entfaltungen seines Willens als sozialgültige Fakten der Wirklichkeit, die das menschliche Miteinander aufgebaut hat, anerkennen. 1. § I8. Personale Konstituenten der sozialen Wirklichkeit sind leibha bende Menschen 60 • Beim Aufbau unserer Welt fungiert die Sinnlichkeit nicht nur als ein Mittel intersubjektiver Verständigung, indem menschlichem Leibverhalten eine mediale und willensindizierende Bedeutung 61 zukommt.
Sie werden jedoch der Sphäre absoluter Rechte nicht zugerechnet. Eine grundrechtliche Umwertung auch dieser Teilsphäre der Willenswelt des einzelnen findet bei BLACKSTONE nicht statt. BLACKSTONE· sieht das Personenrecht, soweit es sich um Rechtsverhältnisse auf familienrechtlicher Grundlage sowie um die Beziehungen zwischen Herrn und Knecht handelt, unter rein positivrechtlichen Gesichtspunkten. Seine Einstellung entspricht der Betrachtungsweise des DONELLUS, der diese Rechtsverhältnisse, dem römischen Recht folgend, vom status /amiliae bzw.
321; " Röm. Privatrecht, I, 1908, 74. 20 Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre ER. herrschaft schlechtweg, die zwar a~f verschiedenartige Objekte Anwendung finden mag, ihrem Wesen nach aber immer dasselbe und ungeteilte Recht ist", so ist an diesen Ausführungen der Gebrauch des Wortes "Recht" zu beanstanden. "Potestas" ist das umfassende Zueigenhaben selber, nicht aber etwas, das man kraft rechtlicher Zuordnung hat. Wer potestas "hat", steht in ER. zur Gütermasse der "familia", die erst in einem späteren Stadium eine Umwertung in ein Vermogen erfährt, dessen Objekte ohne Rücksicht auf eine rechtliche Bindung an diese Person rechtliches Selbstsein besitzen".