Der Rechtsfall im Privatrecht: Eine Anleitung zur Lösung von by Fritz Fabricius

By Fritz Fabricius

Die Rechtswissenschaft ist eine praktische Wissenschaft. Sie empfangt immer neue Impulse aus den standigen Veranderungen des Stromes des sozialen Lebens, der sich niemals in ein festes Bett einfangen lassen wird, und ver sucht ihrerseits, diese Veranderungen, seien sie wirtschaftlicher, technischer, soziologischer paintings oder auch Veranderungen des RechtsgefUhls, ordnend in den Griff zu bekommen und in der Rechtsanwendung praktisch sich aus wirken zu lassen. Stellt die Ordnungsaufgabe des Rechts in ihrem Vollzug daher einerseits eine hohe Kunst dar, so hat sie andererseits auch eine rein technische, handwerkliche Seite, die insbesondere bei der Einzelfallentschei dung neben den anderen Faktoren beherrscht werden muB. DaB auch diese Seite der Rechtsanwendung besonders wichtig ist und haufig nicht hinreichend von Priifungskandidaten beherrscht wird, zeigt der Bericht iiber die juristi schen Staatspriifungen in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1963 und 1964 (Justizministerialblatt 1965 S. 109 ff. ), in dem u. a. betont wird, daB die Priif linge die Gesetzesauslegung haufig nicht beherrschen, was once zu "subjektiven Werturteilen, vermengt mit unkontrollierbaren Billigkeitserwagungen" und damit zu "unrichtigen Entscheidungen" fUhren kann. Eine richtige Auslegung wird aber ohne Beherrschung der Methode nicht erreicht. Den Studierenden der Rechtswissenschaften im weiteren Sinne, das heiBt so wohl den Studenten der Rechtswissenschaft an den Universitaten wie auch denjenigen Studierenden, die sich im Rahmen eines anderen Studiums oder einer sonstigen Aus- und Fortbildung mit dem Rechtsstoff zu befassen haben, solI das vorliegende Buch eine Anleitung dafUr geben, die juristische Arbeits technik zu erlernen.

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Sie meint, sie habe eine wechselmaBige Erklarung, insbesondere aber eine Biirgschaftserklarung, nicht abgegeben. Die Unterzeichnung des Wechsels mit ihrem Namen habe lediglich eine interne KontrollmaBnahme dargestellt; es habe damit verhindert werden sollen, daB G, der die Wechselverpflichtungen fUr die GmbH selbstandig und allein begriindete, Wechsel zugunsten von Glaubigern annahm, die Forderungen gegen ihn personlich (aus einem anderen Betrieb), aber nicht gegen die bezogene GmbH hatten. Ihre, der S, Unterschrift habe lediglich ein Zeichen dafUr sein sollen, daB sie festgestellt habe, dem (jeweiligen) Wechsel liege eine Geschaftsverbindlichkeit der Gesellschaft zugrunde.

In einer eigenen Stellungnahme entscheidet der Bearbeiter dann den Fall. Dabei wird er sich entweder mit eigener Begrundung einer der geschilderten Ansichten anschlieBen oder aber eine eigene Meinung entwickeln, wobei selbstverstandlich die Gegenmeinungen, soweit das bei der Schilderung noch nicht geschehen ist, zu widerlegen sind. Beispiele fUr diese methodischen Fragen sind in den LiSsungen der Aufgaben, insbesondere der Aufgaben 5 und 6, zu finden. Das benutzte Schrifttum ist stets genau zu zitieren.

Anspruche gegen W gem. § 701 BGB I. Haftung gegenuber X 1. Die berechtigten und verpfiichteten Personen 2. Voraussetzungen der Haftung a) Schaden des Gastes b) Aufnahme des Gastes aa) im Betriebe des Gastwirtsgewerbes bb) zur Beherbergung c) Verlust eingebrachter Sachen 3. AusschluB der Haftung gem. § 701 I 2, III BGB? 4. Erloschen des Anspruchs wegen Nichtbeachtung der Anzeigepflicht (§ 703 BGB)? 5. Umfang der Haftung a) Gem. §§ 249 ff. BGB b) Beschrankung der Haftung aa) gem. § 702 BGB bb) gem.

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